Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/25#abs-1 (1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/25#abs-2 (2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/25#abs-3 (3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 25 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld - Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren - unzulässige Rechtsdienstleistung - Verfassungsrecht - BerufsausübungsfreiheitZitiert von 4
- BSG, 24.06.2010 – B 10 EG 12/09 RErziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Auslegung - Normprogramm - Abgrenzung zu § 56 SGB 6 - KindererziehungszeitenZitiert von 9
- BVerfG, 06.04.2011 – 1 BvR 1765/09Nichtannahmebeschluss: Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz <Art 3 Abs 1 GG> vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GGZitiert von 20
- BSG, 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RElterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltsgeld - keine analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld - Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung - Geburt des Kindes als ausgleichungsberechtigendes Ereignis - kein Schutz vor sonstigen allgemeinen Erwerbs- oder Krankheitsrisiken - Steuerrechtsakzessorietät - Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Beschäftigungsbegriffs für das Elterngeldrecht - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - GleichheitssatzZitiert von 7
- BSG, 05.05.2015 – B 10 KG 1/14 RAnspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf sozialrechtliches Kindergeld für sich selbst - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - keine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit - langjähriger Voraufenthalt in Deutschland - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz - sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Prozessstandschaft des ersatzberechtigten Trägers der Kinder- und JugendhilfeZitiert von 18
- BSG, 04.09.2013 – B 10 EG 7/12 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Elterngeldbescheid - fingierte Geburt - Erstattungsanspruch - Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Behördenmitarbeiter - Anschein rechtmäßiger Amtsausübung - Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Rechtswidrigkeit - Bekanntgabe - Überweisung von Sozialleistungen an Dritte - fehlende Einzugsberechtigung - Vertrauensschutz - grobe Fahrlässigkeit - ZurückverweisungZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 – 6 B 7/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – L 4 KG 1/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – L 4 KG 2/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
15.02.2021 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
-
18.12.2014 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I 2325)
BGBl. 2014 I S. 2325
-
15.02.2013 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254)
BGBl. 2013 I S. 254
-
24.03.2011 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 2a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
-
05.12.2006 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I 2748)
BGBl. 2006 I S. 2748
-
20.07.2000 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
-
07.08.1996 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 1254)
BGBl. 1996 I S. 1254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.